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§ 15c - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte



(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,

1.
die eingestuft sind als

a)
akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

b)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

c)
spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder

2.
für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender" festgelegt wurde.

(2) 1Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1.
die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und

2.
den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.

2Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten.

(3) 1Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 15c GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15c GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15b GefStoffV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten (vom 01.10.2021)
... die breite Öffentlichkeit zugelassen oder wenn für die Verwendung eine Sachkunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ...
§ 15h GefStoffV Ausnahmen von Abschnitt 4a (vom 01.10.2021)
... der Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungsverfahren dienen, 2. § 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel, ...
§ 22 GefStoffV Chemikaliengesetz - Tätigkeiten (vom 01.10.2021)
... Verzeichnis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird, 29. entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-Produkt verwendet, 30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ...
§ 25 GefStoffV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2021)
... 2 Nummer 4, 2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3, 3. § 15c Absatz 1 Nummer 2 . Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die ... zu berücksichtigen. (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde ...
Anhang I GefStoffV (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (vom 01.10.2021)
... Anzeige 4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: 1. den Namen des Antragstellers, 2. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
...  § 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte § 15d ... „Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3 , § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere ... die breite Öffentlichkeit zugelassen oder wenn für die Verwendung eine Sachkunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ist. § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter ... wenn für die Verwendung eine Sachkunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ist. § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte (1) Der ... der Biozid-Produkte, Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungsverfahren dienen, 2. § 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlingsbekämpfungsmittel, ... e) Folgende Nummern 29 bis 32 werden angefügt: „29. entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-Produkt verwendet, 30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ... 2 Nummer 4, 2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3, 3. § 15c Absatz 1 Nummer 2 . Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die ... zu berücksichtigen. (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde ... „Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3 , § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere ... Anzeige 4.2.1 Unternehmensbezogene Anzeige In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: 1. den Namen des Antragstellers, 2. die ...