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Änderung § 15c GefStoffV vom 20.12.2025
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| § 15c GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2025 geltenden Fassung | § 15c GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 337 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen, 1. die eingestuft sind als | (Text neue Fassung) (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn folgende Biozid-Produkte verwendet werden sollen: 1. Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die eingestuft sind als |
a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder 2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie 'geschulter berufsmäßiger Verwender' festgelegt wurde. (2) 1 Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch gemäß Satz 2 oder 4 anzuzeigen: | |
1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und 2. den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr. | 1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Absatz 1 und 2. den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr. |
2 Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3 Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten. 4 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. 5 Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) 1 Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2 Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. 2 Dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen. | |
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