Änderung § 19a GefStoffV vom 01.10.2021

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§ 19a GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 19a GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen


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(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen entsprechen.

(2) 1 Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. 2 Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. 3 Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.




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