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I. - Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz (BGSBDODAnO k.a.Abk.)

A. v. 19.03.1999 BGBl. I S. 400
Geltung ab 30.03.1999; FNA: 2031-1-32 Disziplinarrecht

I.



Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.