Nach §
10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des
Stromsteuergesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach §
10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des
Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 17. November 2010 getroffen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Vergütung der Steuer nach §
10 des
Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden.
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag Jakobs