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§ 70 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 70



Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,

2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,

4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

 
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Zitierungen von § 70 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 SGG (vom 01.01.2024)
... Vertreter und Vorstände. (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ...