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§ 90 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 90



Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.





 

Frühere Fassungen von § 90 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 18 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 SGG (vom 01.01.2018)
... mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 1 SGGuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 90 gilt entsprechend." angefügt. b) Folgende Sätze werden ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 18 EAkteJEG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 4. In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu ...