1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem
Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt.
2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem
Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302