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Änderung § 23 SGG vom 01.04.2008

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§ 23 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 23 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung)

(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.

(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2 Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. 3 Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. 4 Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.

(2) 1 Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. 2 Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.


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