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Änderung § 197b SGG vom 01.08.2013

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§ 197b SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 197b SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 6 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 197b


(Text alte Fassung)

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

(Text neue Fassung)

1 Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2 Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

(heute geltende Fassung)