Änderung § 60 SGG vom 25.10.2013

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§ 60 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 60 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(Text alte Fassung)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.



(heute geltende Fassung) 



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