Änderung § 102 SGG vom 01.04.2008

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§ 102 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 102 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444

(Textabschnitt unverändert)

§ 102


(Text alte Fassung)

Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2 Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) 1 Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Der Kläger
ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) 1 Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag
durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.




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