Änderung § 157a SGG vom 01.04.2008

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§ 157a SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 157a SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444

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§ 157a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 157a


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(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.




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