§ 73a SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 73a SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73a | |
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. | |
(Text alte Fassung) (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist. | (Text neue Fassung) (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist. |
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. |