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Änderung § 111 SGG vom 01.07.2008

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§ 111 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 111 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 111


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(Text alte Fassung)

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder Angestellten zu entsenden.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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