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Änderung § 166 SGG vom 01.07.2008

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§ 166 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 166 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 166


(Text alte Fassung)

(1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungsunternehmen handelt, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen.

(2) Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Jeder Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(heute geltende Fassung)