§ 50b SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 50b SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50b | |
(Text alte Fassung) Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und werden nach den hierfür geltenden Vorschriften ernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |