§ 1 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden. | (Text neue Fassung) Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. |