Änderung § 168 SGG vom 01.01.2024

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§ 168 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 168 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 168


(Text alte Fassung)

1 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2 Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

(Text neue Fassung)

1 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2 Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.




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