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Änderung § 33 SGG vom 03.12.2011

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§ 33 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 33 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

(Textabschnitt unverändert)

§ 33


(Text alte Fassung)

Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.