Änderung § 171 SGG vom 01.01.2012

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§ 171 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 171 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Textabschnitt unverändert)

§ 171


(Text alte Fassung)

(1) Über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat.

(2)
Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.

(Text neue Fassung)

Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.




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