§ 107 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 107 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 | |
(Text alte Fassung) Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. |