Änderung § 152 SGG vom 01.01.2018

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§ 152 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 152 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 152


(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.

(Text alte Fassung)

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.

(Text neue Fassung)

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.




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