Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SGG am 15.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 6 des SachVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
(Textabschnitt unverändert)

§ 94


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

1 Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2 In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

§ 104


vorherige Änderung

1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.



1 Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 2 Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3 Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4 Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5 Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6 Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.