Das
Außensteuergesetz vom
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt."
- 2.
- In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, zu kürzen."
- 3.
- Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären."
- 4.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:
- 1.
- für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2.
- für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120