Das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „stehen" die Wörter „und für die Leistungserbringung genutzt werden" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 10 Buchstabe b werden nach dem Wort „Altersvorsorgevertrag" die Wörter „mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „Absatz 1a Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 5 werden die Wörter „und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter „sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht" ersetzt.
- 4.
- In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter „sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht" ersetzt.
- 5.
- In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die Wörter „Zusage des Anbieters erfüllbar ist" durch die Wörter „Zusagen des Anbieters erfüllbar" ersetzt.
- 6.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung" ersetzt.
- c)
- In Satz 5 werden vor dem abschließenden Punkt die Wörter „oder ihm bekannt wird, dass die Satzung der Genossenschaft in der Weise geändert werden soll oder geändert wurde, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden" eingefügt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung."
- 8.
- In § 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Bundessteuerblatt" ersetzt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. Auf die Gebühr sind die Vorschriften der
Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§
129 bis 131 der
Abgabenordnung korrigiert werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben."
- 10.
- Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe."
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667