Änderung § 11 KernbrStG vom 08.09.2015

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§ 11 KernbrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 KernbrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 240 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen;

2. Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und zur Entrichtung der Steuer.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sachverständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sachverständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.




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