1Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der
Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs) auf.
2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.