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Änderung § 1 KTFG vom 22.07.2022

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§ 1 KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung 'Energie- und Klimafonds' errichtet.

(Text neue Fassung)

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung 'Energie- und Klimafonds' errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens 'Klima- und Transformationsfonds'.