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Synopse aller Änderungen des KTFG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des HFinG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KTFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
§ 5 Rücklagen
§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 7 Rechnungslegung
§ 8 Berichtspflichten
§ 9 Verwaltungskosten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 10 Bekanntmachungserlaubnis
§ 11
Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Zweck des Sondervermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. 2 Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3 Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.



(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung dienen. 2 Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3 Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.

(2) Aus dem Sondervermögen können auch

1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,

2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder

3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.

(3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Bekanntmachungserlaubnis


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Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

vorherige Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 11 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.