Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (1. VermVerkProspGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 6 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 VermVerkProspGebV § 2, § 3, Anlage

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „Absatz 2 und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufs-
prospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG)
2.000
2Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines unvollständigen Ver-
kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG)
2.000
3Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3
VerkProspG (§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG)
1,55
4Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG)
77
5Untersagung der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i
Abs. 2 Satz 5 VerkProspG)
2.000
6Untersagung der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i
Abs. 2 Satz 5 VerkProspG)
2.000
7Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4
VerkProspG)
2.000
8Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs. 1 VerkProspG) 1.000
9Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV)
100"


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio



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