Zweite Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung (2. MautHVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1848 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), von denen § 3 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 MautHV § 1

§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 1 Mautsätze

(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1.
0,141 Euro in der Kategorie A,

2.
0,169 Euro in der Kategorie B,

3.
0,190 Euro in der Kategorie C,

4.
0,274 Euro in der Kategorie D.

(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

1.
0,155 Euro in der Kategorie A,

2.
0,183 Euro in der Kategorie B,

3.
0,204 Euro in der Kategorie C,

4.
0,288 Euro in der Kategorie D.

(3) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der
Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 so-
wie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3,
die der Partikelminderungsklasse PMK 2
oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an-
gehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 so-
wie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
die der Partikelminderungsklasse PMK 1
oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an-
gehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2,
S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schad-
stoffklasse der Anlage XIV der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung angehö-
ren."


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Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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