Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 2/05 - (zu § 3 Nummer 3 und 6, § 16a Absatz 1 bis 5, § 16b Absatz 1 bis 4 und § 36a des Gentechnikgesetzes) (BVerfGE20101124 k.a.Abk.)

B. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1862 (Nr. 62)
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 14. Dezember 2010 GenTG

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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