Änderung § 7 LuftVStG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 LuftVStG, alle Änderungen durch Artikel 3 EnergieStGuaÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des LuftVStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 7 LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Registrierung


(1) 1 Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. 2 Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn

1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder

2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden.

3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

(2) 1 Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:

1. der Name des Unternehmens,

2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz,

3. die Rechtsform,

4. der abweichende Ort der Buchführung sowie

5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).

2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,

2. ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,

3. von Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie

4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.

(Text alte Fassung)

3 Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerlichen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. 4 Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.

(Text neue Fassung)

3 Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. 4 Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.

(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.

(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed