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Synopse aller Änderungen des LuftVStG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 237 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
LuftVStG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 237 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuersatz


(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 7,50 Euro

2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 23,43 Euro

3. in anderen Ländern 42,18 Euro.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. 3 Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. 4 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2 Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. 3 Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. 4 Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei

1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen zu erlassen

a) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung,

c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten von Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,

d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und

e) nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen,

2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu regeln,

3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,

4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer gemäß § 9 näher zu bestimmen,

5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer,

6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf Basis der Steueranmeldung des Monats November desselben Jahres anzumelden ist und dessen Berechnung festzulegen und

7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei



(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei

1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5 näher zu bestimmen und

2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bundespolizei, den für die Flugsicherung zuständigen Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Absatz 2 und 3 anzufordern.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei

1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,

2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

3. die Art und Weise der Datenübermittlung,

4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,

6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen

zu regeln sowie

7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt und

8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 7

zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften


(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen. Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden.

(3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie dem Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor.



(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor.