Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2020 aufgehoben

§ 9 - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 7610-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital



(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann der Reorganisationsplan eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen oder den Ausschluss von Bezugsrechten vorsehen. Zugunsten der in Satz 1 genannten Gläubiger ist § 39 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 hat das Kreditinstitut den bisherigen Anteilsinhabern eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Angemessenheit der Entschädigung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer festzustellen. Diese werden auf Antrag des Reorganisationsberaters vom Oberlandesgericht ausgewählt und bestellt.

(3) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 1 stehen, können nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden zu Lasten

1.
des Finanzmarktstabilisierungsfonds,

2.
des Bundes und der Länder,

3.
der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem Bund errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie

4.
der dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem Bund nahestehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 KredReorgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KredReorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredReorgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KredReorgG Inhalt des Reorganisationsplans
... der Gläubiger und in die Stellung der Anteilsinhaber nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 ...
§ 10 KredReorgG Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen
... von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 19 KredReorgG Annahme des Reorganisationsplans
... und 2. die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 9 bis 11 dazu dienen, erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen Unternehmen des Finanzsektors ...
§ 21 KredReorgG Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister
... aufgehoben oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach den §§ 9 bis 11 durchgeführt werden sollen, gelten die in den Reorganisationsplan aufgenommenen ...