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Änderung § 18 KredReorgG vom 31.12.2015

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§ 18 KredReorgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 18 KredReorgG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber


(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rahmen einer Hauptversammlung über den Reorganisationsplan ab.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Hauptversammlung wird durch den Reorganisationsberater einberufen. 2 Die Einberufung zur Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. 3 § 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 124 bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Hauptversammlung wird durch den Reorganisationsberater einberufen. 2 Die Einberufung zur Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. 3 § 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 und die §§ 124 bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.

(3) 1 Der Beschluss über die Annahme des Reorganisationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in einem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabgesetzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. 3 Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. 4 § 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5 Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(4) 1 Anteilsinhaber können gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären. 2 Wird der Reorganisationsplan nicht angenommen, kann sich an dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur beteiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift hat festhalten lassen.

(5) 1 Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist die Anfechtungsklage statthaft. 2 Über Anfechtungsklagen entscheidet ausschließlich das Landgericht, das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist. 3 § 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.