Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des KredReorgG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KredReorgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KredReorgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
KredReorgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 75 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Abstimmung der Gläubiger


(1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veranlassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Die Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem Termin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Abschluss der Abstimmung folgende Informationen über seine Internetseite zugänglich zu machen:

(Text neue Fassung)

(2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veranlassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem Termin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Abschluss der Abstimmung folgende Informationen über seine Internetseite zugänglich zu machen:

1. die Einberufung,

2. die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen und

3. die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans.

Die öffentliche Bekanntmachung enthält die genaue Angabe zu Ort und Zeit des Termins sowie einen Hinweis auf die Internetseite, auf der die in Satz 3 genannten Informationen abrufbar sind.

(3) Neben der Einberufung nach Absatz 2 sind zu dem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu laden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die in Absatz 2 Satz 3 genannten Informationen auf der Internetseite des Kreditinstituts abrufbar sind.

(4) Die Ladung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Zustellungsadressaten erfolgen; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Ladung im Inland bewirkt werden, gilt sie drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Oberlandesgericht beauftragt den Reorganisationsberater mit der Durchführung der Ladung. Er kann sich hierfür Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung gefertigten Vermerke hat er unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung


(1) Mit der Bestätigung des Reorganisationsplans oder deren Versagung beschließt das Oberlandesgericht die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens.

(2) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans kann vorgesehen werden, dass der Reorganisationsberater die Erfüllung des Reorganisationsplans auch nach Aufhebung des Reorganisationsverfahrens überwacht. Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt werden,

2. wenn seit der Aufhebung des Reorganisationsverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Durchführung eines neuen Reorganisationsverfahrens vorliegt oder

3. wenn die Bundesanstalt Maßnahmen nach den §§ 45c, 46, 46b oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes anordnet.

vorherige Änderung

(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Kreditinstituts bekannt zu machen.



(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Kreditinstituts bekannt zu machen.