1Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2§
3 Absatz 4 bleibt unberührt.
3Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777