§ 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
(1)
1Soweit die
Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach
§ 12g zu erlassenden Rechtsverordnung.
2Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen.
3Artikel 12 der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.
(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenRestrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
§ 1 RStruktFV Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen ... Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die ... berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3. (2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... Informationspflicht". b) Die Angaben zu den §§ 12b bis 12e werden wie folgt gefasst: „§ 12b Jahresbeiträge der ... Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. Im Übrigen erfolgt die Berechnung ... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 19. § 12b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... vorgesehen werden." 20. Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst: „§ 12a Zielausstattung des ... Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind. ... wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Institute nach § 12b Absatz 5" durch die Wörter „beitragspflichtigen Institute" ersetzt. ... den Wörtern „die erhobenen Jahresbeiträge" die Angabe „gemäß § 12b " eingefügt und werden nach den Wörtern „sonstigen Aufwendungen" die ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... Sonderbeiträge § 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds § 12b Jahresbeiträge § 12c Sonderbeiträge § 12d Kredite ... von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens, ... Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die ... gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b . (3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den ... Anlagerichtlinie." 15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt: „§ 12a Zielausstattung des ... bereit erklärt und von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird. § 12b Jahresbeiträge (1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach ... delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b , wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche ... insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der Institute nach § 12b Absatz 5 , sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
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