Änderung § 2 RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 2 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 2 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen


(Text neue Fassung)

§ 2 Beitragspflichtige Institute


vorherige Änderung

Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung einhalten müssen. Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind, und Brückeninstitute nach § 5 Absatz 1 sind nicht beitragspflichtig.



1 Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten

1. CRR-Kreditinstitute
im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) geändert worden ist,

2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die
gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind, und

3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des
§ 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),

für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bestand. 2 Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.





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