Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6b RStruktFG vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WpIGEG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des RStruktFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6b RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 6b RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 10 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2 Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,

2. Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.

2 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.


Anzeige