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Änderung § 12a RStruktFG vom 01.01.2016

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§ 12a RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12a RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds


(Text alte Fassung)

Die Zielausstattung des Restrukturierungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute erreicht haben.

(Text neue Fassung)

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

(heute geltende Fassung)