Änderung § 1 RStruktFG vom 02.04.2022

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§ 1 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2022 geltenden Fassung
§ 1 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds für Institute' (Restrukturierungsfonds).

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anstalt) verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung 'Restrukturierungsfonds für Institute' (Restrukturierungsfonds).

(heute geltende Fassung) 
 



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