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Änderung § 3b RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 3b RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3b RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds


vorherige Änderung

 


Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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