Änderung § 5 RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 5 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 5 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die im Rahmen von Übertragungen nach § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder aufgrund umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut).

(2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 48a des Kreditwesengesetzes oder gemäß umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarung erwerben. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute nicht anzuwenden.

(4) Ist ein Brückeninstitut als übernehmender Rechtsträger gemäß § 48m Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 oder aufgrund des § 48r Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zur Gewährung von Anteilen an das Kreditinstitut verpflichtet, muss der Restrukturierungsfonds darauf hinwirken, dass die dafür erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse zustande kommen.



 



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