§ 12e RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 12e RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 12e (neu) | (Text neue Fassung)§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten |
Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden. |