Änderung § 11 RStruktFG vom 01.01.2018

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§ 11 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 11 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. 2 Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach den §§ 3d bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.



 
(heute geltende Fassung) 



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