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Synopse aller Änderungen des RStruktFG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 3 des 3. FMStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RStruktFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Bestands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b des Kreditwesengesetzes sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zugunsten von Unternehmen im Sinne des § 2.

(2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festgestellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbesondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:

1. Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe nach § 5,

2. Gewährung von Garantien nach § 6,

3. Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und

4. sonstige Maßnahmen nach § 8.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jahresbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre erhobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Absatz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung werden nicht zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.

(3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Vermögenstrennung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.



Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. § 3 Absatz 2a bleibt unberührt. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute erbracht. 2 Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen, um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten zu decken. 3 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. 4 Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie.

(2) 1 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011, zu leisten. 2 In der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. 3 Die Anstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen.

(3) 1 Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich den erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. 3 Sofern eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. 4 Sonderbeiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten. 5 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge zu zahlen. 6 Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge in Teilbeträgen zu erheben. 7 Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kreditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu unterrichten.

(4) 1 Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Absatz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. 2 Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. 3 Die in einem Kalenderjahr erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. 4 Bei Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zahlen hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 2 nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. 5 Die Anstalt kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(5) 1 Nach Abschluss der Maßnahmen des Restrukturierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. 2 Sie hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu erstatten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Absatz 6 verwendet worden sind.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie im Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes und zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. 2 Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro. 3 Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 4 Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.



(1) 1 Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute erbracht. 2 Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen, um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen, die Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten zu decken. 3 Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. 4 Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie.

(2) 1 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011, zu leisten. 2 In der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jahresbeiträgen festzulegen. 3 Die Anstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen, der absehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen.

(3) 1 Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen und bei Entstehung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes unverzüglich den erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. 2 Soweit die in dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen, der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und der nach § 11 der Anstalt zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. 3 Sofern eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. 4 Sonderbeiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten. 5 Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge zu zahlen. 6 Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge in Teilbeträgen zu erheben. 7 Im Fall der Erhebung von Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kreditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu unterrichten.

(4) 1 Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Absatz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. 2 Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. 3 Die in einem Kalenderjahr erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. 4 Bei Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zahlen hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 3 nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. 5 Die Anstalt kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde.

(5) 1 Nach Abschluss der Maßnahmen des Restrukturierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. 2 Sie hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu erstatten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Absatz 6 verwendet worden sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sonderbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wurden.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes, im Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. 2 Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro. 3 Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 4 Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(7) 1 Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln. 2 Das Nähere kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt werden.

(8) 1 Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) 1 Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Kreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kreditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinstituten hierzu bevollmächtigt wird. 2 Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten werden diesen in diesem Fall über den Verband bekannt gegeben. 3 Eine Bekanntgabe der Festsetzungen an jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband angehört, ist in diesem Fall entbehrlich.

(10) 1 Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds beläuft sich auf 70 Milliarden Euro. 2 Das Nähere über die Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge sowie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 3 Die Höhe der Jahresbeiträge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. 4 Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen sind:

1. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut beteiligt ist,

2. Genussrechtskapital mit Ausnahme des Genussrechtskapitals mit einer Laufzeit unter zwei Jahren,

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken,

4. Eigenkapital,

5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank aufgrund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten aufgrund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke.

5 Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbeiträge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit unterschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemessungsgrundlage ansteigen soll. 6 Die Rechtsverordnung kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorsehen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahresüberschusses des Kreditinstituts erhoben werden können. 7 Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthalten.

(11) 1 Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 5 Soweit die Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Parlamentarische Kontrolle


vorherige Änderung

(1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deutsche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen. 2 § 10a Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.