Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Restrukturierungsgesetz (RStruktG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 AktG § 93, § 142

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren."

2.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war" eingefügt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 6 Restrukturierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 RStruktG Inkrafttreten
... Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010, Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
...  (49) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt ...